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Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Marine hat Änderungen an GLÖZ 6 der Konditionalität in Bezug auf die Regel zum Zurücklegen von Zwischenfrüchten bestätigt.
Zunächst wurde unter GLÖZ 6 von Ackerbauern, die in diesem Winter Zwischenfrüchte weiden wollten, verlangt, dass sie über eine Ruhefläche verfügen, die der Größe der angebauten Zwischenfrüchte entspricht. Wenn beispielsweise 5 ha Zwischenfrüchte für die Beweidung durch Vieh angebaut wurden, waren 5 ha einer angrenzenden Grünlandfläche erforderlich, um die Beweidung zu ermöglichen.
Das Ministerium hat diese Anforderung inzwischen jedoch angepasst und ist von einer 50:50-Aufteilung Zwischenfrucht:Liegefläche zu einer 70:30-Aufteilung Zwischenfrucht:Liegefläche übergegangen. Das heißt, wenn ein Landwirt 7 ha Zwischenfrüchte für die Beweidung anbaut, ist ein Grünlandrückstand von 3 ha erforderlich. Während dies einigen Landwirten helfen wird, wird es für Landwirte, die 100 % Bodenbearbeitung anbauen, keinen Nutzen haben.
GAEC 6 der Konditionalität hat auch andere Regeln für die Beweidung von Zwischenfrüchten eingeführt, die im Explanatory Handbook for Conditionality Requirements des Department of Agriculture, Food and the Marine dargelegt wurden, darunter:
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